Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen
der Automarkt Dinser GmbH, Franz-Walchner-Straße 8, 88239 Wangen im Allgäu, nachstehend als Verkäufer bezeichnet.
§ 1 Allgemeines, Begriffsbestimmungen
(1) Der Verkäufer bietet Kraftfahrzeuge, hauptsächlich aus dem EU-Ausland importierte Fahrzeuge, branchenüblich auch bezeichnet als EU-Neuwagen, EU-Fahrzeuge, Importfahrzeuge, Re-Importe, sowie Gebrauchtwagen an. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Der Begriff „Lagerfahrzeug“ erteilt keine Aussage darüber, ob es sich um ein Neufahrzeug oder um ein gebrauchtes Fahrzeug handelt.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
(4) Mitarbeiter des Verkäufers, mit Ausnahme des Geschäftsführers und Prokuristen und Generalbevollmächtigten, haben keine Vertretungsmacht, Absprachen zu treffen, welche über den in Textform oder Schriftform geschlossenen Vertrag hinausgehen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Vertragspartner sind der Verkäufer und der Kunde.
(2) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurden
(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden ist ein verbindliches Vertragsangebot.
(4) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb der folgenden Fristen die Annahme zu erklären:
- a) Wenn die Ware beim Verkäufer vorhanden ist
- innerhalb von zehn (10) Tagen,
- bei Nutzfahrzeugen innerhalb von zwei (2) Wochen
- b) Wenn die Ware beim Verkäufer nicht vorhanden ist
- innerhalb von drei (3) Wochen,
- bei Nutzfahrzeugen innerhalb von sechs (6) Wochen.
(5) Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
(6) Die Annahme des Verkäufers erfolgt, indem er entweder
- a) die Bestellung des Kunden in Schriftform oder Textform bestätigt,
- b) dem Kunden ein gegengezeichnetes Exemplar des Kaufvertrages übersendet,
- c) dem Kunden die bestellte Ware abliefert,
- d) den Kunden nach Abgabe von dessen Bestellung zur Zahlung auffordert,
- e) dem Kunden die Proforma-Rechnung zukommen lässt.
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt.
(7) Insoweit der Kunde den Kaufpreis durch eine Finanzierung begleicht, kommt bei erfolgreichem Abschluss ein entsprechender Darlehensvertrag mit einem Finanzierungspartner des Verkäufers zu Stande. Der Verkäufer wird nicht Vertragspartner des Kunden für die Finanzierung.
(8) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger Selbstbelieferung, nicht zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von dem Verkäufer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist der Verkäufer – gegebenenfalls nach Fristsetzung - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der Kunde die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat.
(3) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen i. H. d. Rechnungsbetrags ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(4) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Verkäufer.
(5) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
§ 4 Vergütung, Aufrechnung, Preise
(1) Die Preise gelten ab Lager Automarkt Dinser. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
(2) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch den Verkäufer nicht bestritten wurden. Das Recht des Käufers zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Liegen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate, so hat der Käufer dem Verkäufer eine nach Kaufvertragsabschluss eintretende Preiserhöhung des Herstellers bis zu einer Höhe von 2,5% des Bruttokaufpreises zu erstatten.
§ 5 Zahlungsmöglichkeiten, Zurückbehaltungsrecht, Barzahlungen
(1) Die Kunden können den Kaufpreis per Vorkasse/Banküberweisung bezahlen.
(2) Der Kunde ist zur Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet. Die Übergabe des Fahrzeugs sowie die Aushändigung sämtlicher dazugehöriger Fahrzeugdokumente erfolgen erst nach vollständigem Eingang des geschuldeten Kaufpreises.
(3) Im Falle der Finanzierung wird die Ware erst dann übergeben, wenn eine endgültige (eine Zusage unter einem Vorbehalt reicht nicht) Finanzierungszusage erteilt wurde. Der Verkäufer macht von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, solange und soweit keine endgültige Finanzierungszusage erteilt wurde.
(4) Der Verkäufer akzeptiert keine Barzahlungen, sofern der Betrag 10.000 EUR übersteigt. Dies gilt gleichermaßen für kumulierte Barzahlungen eines Kunden innerhalb eines Kalenderjahres, sobald diese in der Summe 10.000 EUR erreichen oder überschreiten. In diesen Fällen ist die Zahlung ausschließlich per Überweisung zu leisten. Ein Anspruch des Kunden auf Annahme von Bargeld besteht nicht.
§ 5 (Keine) Lieferung, Abnahme, Annahmeverzug, Liefertermine, höhere Gewalt
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Hiermit wird keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen. Der Verkäufer liefert die Ware nicht an einen anderen Ort als den Erfüllungsort. Der Kunde kann die Waren ausschließlich am Sitz des Verkäufers abholen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Der Zugang der Proforma-Rechnung gilt als Bereitstellungsanzeige. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Führt der Annahmeverzug des Kunden zu einer Verzögerung der Ablieferung, kann der Verkäufer pauschal für jeden Monat ein Lagergeld i.H.v. 1% des Kaufpreises höchstens jedoch insgesamt 5 % des Kaufpreises berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
(4) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
(5) Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die dem Käufer gesetzlich zustehenden Rechte unberührt.
(6) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 5 dieses Abschnitts.
(7) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(8) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die im Kaufvertrag genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
§ 7 Gewährleistung
(1) Dem Kunden steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches nach den §§ 7, 8 dieser AGB modifiziert wird. Für digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 und Abs. 5 BGB) und Waren mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB) steht dem Verbraucher das gesetzliche Gewährleistungsrecht ohne die Modifikation des § 7 aber mit der Modifikation des § 8 dieser AGB zu.
(2) In den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen des Verkäufers sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind; insoweit stellen Abweichungen der gelieferten Ware auch keinen Mangel der objektiven Anforderungen der Ware dar. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer mit dem Kunden ausdrücklich und gesondert eine Abweichung von den objektiven Anforderungen an der Ware vereinbart hat.
(3) Verbraucher haben die Wahl, ob sie Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen; § 475 Abs. 5 BGB bleibt unberührt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung oder die Nacherfüllung vollständig zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei Unternehmen leistet der Verkäufer für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dem Kunden stehen die weiteren Sekundärrechte der Gewährleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu.
(4) Unternehmer müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel der gelieferten Ware innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.
(5) Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grds. nur die Produktbeschreibung des Verkäufers als vereinbart. Für digitale Produkte (§ 327 Abs. 1 und Abs. 5 BGB) und Waren mit digitalen Elementen (§ 327a Abs. 3 BGB) schuldet der Verkäufer eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.
(6) Die Verjährungsfrist für Verbraucher beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Hat sich dem Verbraucher ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von 4 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebessert oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
(7) Die Verjährungsfrist beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Ablieferung. Davon abweichend gilt die gesetzliche Regelung in folgenden Fällen: wenn dem Verkäufer grobes Verschulden vorwerfbar ist, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, im Falle von dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Unternehmers, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der § 478 BGB und im Falle des Lieferregresses gemäß § 327 u BGB. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(8) Der Verkäufer gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Der Verkäufer haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Er haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Der Verkäufer haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden
§ 9 Herstellergarantie, Erstzulassung
(1) Bei EU-Neuwagen setzt die Herstellergarantie üblicherweise bereits vor Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer ein. Dies gilt gemäß der branchenüblichen Praxis auch dann, wenn das Fahrzeug im Ausland nicht erstmalig zugelassen worden ist. Der vorzeitige Beginn der Herstellergarantie stellt weder einen Sachmangel gemäß § 434 BGB noch eine sonstige Abweichung von einer vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der frühere Garantiebeginn durch den im Regelfall deutlich reduzierten Kaufpreis eines EU-Fahrzeuges gegenüber einem vergleichbaren inländischen Neufahrzeug wirtschaftlich ausgeglichen wird. Hieraus resultierende Ansprüche des Käufers, insbesondere Minderungs-, Rücktritts-, Schadensersatz- oder Nacherfüllungsansprüche nach §§ 434 ff. BGB, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(2) EU-Neuwagen können bereits im Ausland erstmalig zugelassen worden sein, ohne dass dieser Umstand im Angebot, im Kaufvertrag oder auf der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Eine verlässliche Feststellung solcher Vorzulassungen ist ausschließlich möglich, sofern entsprechende Informationen durch den jeweiligen Lieferanten übermittelt werden. Eine etwaige unterbliebene Offenlegung einer ausländischen Zulassung begründet keine Sachmängelrechte des Käufers; Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche hieraus sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 10 Schlussbestimmungen, Streitschlichtung
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. §§ 242, 510 TDSG bleiben unberührt.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das an dem Geschäftssitz des Verkäufers zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.
(3) Hinweis gemäß des § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.