Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Mai 2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen von Automarkt Dinser GmbH, Inh. Alfred Dinser, Marc Dinser, Franz-Walchner-Str. 8,  D-88239 Wangen. Neuwagenverkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelung unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Grauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 2 Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

(1) Vertragsangebote der Automarkt Dinser GmbH sind unverbindlich.

(2) Der Kunde ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die bei der Automarkt Dinser GmbH vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Automarkt Dinser GmbH die Annahme der Bestellung der näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Die Automarkt Dinser GmbH ist jedoch verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn sie die Bestellung nicht annimmt.

(3) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist ausschließlich die Aufragsbestätigung der Automarkt Dinser GmbH maßgebend.

(4) Die dem Angebot oder Auftragbestätigung zugrunde liegende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dem Kunden ist bekannt, dass insbesonders bei sogenannten EU-Fahrzeugen Abweichungen in Bezug auf die serienmäßige Ausstattung deutscher Fahrzeuge möglich sind und er akzeptiert diese Abweichungen als vertragsgemäß soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Konstruktions- oder Formänderungen, insbesondere das sogenannte Facelift, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges von Seiten des Herstellers oder Importeurs bleiben vorbehalten, sofern sich der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert oder die Änderungen dem Kunden zumutbar sind. Sofern die Automarkt Dinser GmbH oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

(5) Dem Kunden ist bekannt, dass Lagerfahrzeuge keine Neufahrzeuge und damit älter als 12 Monate sind.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug, Nichterfüllung

(1) Die Preise gelten ab Lager der Automarkt Dinser GmbH ausschließlich etwaiger Versand- und Transportspesen für die Lieferung an den Kunden. Die Versandkosten werden in Höhe der entstehenden Kosten berechnet. Etwaige Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn die Automarkt Dinser GmbH kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Berücksichtigt die Automarkt Dinser GmbH Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

(3) Die Automarkt Dinser GmbH stellt dem Kunden für die bestellte Ware eine Rechnung aus, die ihm bei Lieferung der Ware ausgehändigt wird.

(4) Der Kaufpreis ist mit Übergabe, spätestens aber acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige fällig. Ab dem jeweiligen Folgetag befindet sich der Kunde in Verzug. Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Tritt die Automarkt Dinser GmbH vom Vertrag zurück und hat der Kunde den Rücktritt zu vertreten oder storniert die Automarkt Dinser GmbH die Bestellung nach ihrem Ermessen auf Wunsch des Kunden, beträgt der pauschale Schadensersatz bei Neuwagen 15% und bei Gebrauchtwagen 10% des Kaufpreises inklusive Mehrwertsteuer. Dem Kunden wird nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Preise auf der Rechnung sind stets Endkundenpreise inklusive Mehrwertsteuer und ohne Skonto.

(6) Bei schuldhaftem Zahlungsverzug ist der Kunde, der Verbraucher ist, verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Automarkt Dinser GmbH zu bezahlen, es sei denn, dass die Automarkt Dinser GmbH einen höheren Zinssatz nachweisen kann. Bei Kunden, die Unternehmer sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, das der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.

§ 4 Produktauswahl bei Fernkommunikation

(1) Der Kunde hat die Möglichkeit unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Produkte auszuwählen und zu bestellen. Die Bestellung ist auf ein Produkt je Vorgang beschränkt.

(2) Hinsicht des gewünschten Produkts kann der Kunde eine gesonderte Produktbeschreibung auf der Website der Automarkt Dinser GmbH www.automarkt-dinser.de - soweit dort abrufbar - einsehen oder erhält diese auf Wunsch, jedoch ohne Verpflichtung der Automarkt Dinser GmbH hierzu, per Telefax oder per Post zugesandt. Diese Produnktbeschreibung erhält der Kunde zusätzlich in gedruckter Form, wenn ihm die bestellte Ware ausgeliefert wird.

§ 5 Änderungen des Vertragsgegenstandes

Die Automarkt Dinser GmbH wird Anfragen des Kunden im Zusammenhang mit bereits getätigten Bestellungen bezüglich Änderungen, Erweiterungen und/oder Begrenzungen des Produnktumfangs kurzfristig beantworten.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Gegen Ansprüche der Automarkt Dinser GmbH kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltent machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

(2) Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der Automarkt Dinser GmbH.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Automarkt Dinser GmbH behält sich das eigentum an der geliefertern Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Das Recht zum Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil II steht in diesem Zeitraum ausschließlich der Automarkt Dinser GmbH zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle zu beantragen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil Ii der Automarkt Dinser GmbH ausgehändigt wird.

(2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde über den Kaufgegenstand weder verfügen noch

Dritte vertraglich eine Nutzung einräumen.

(3) Wird die Ware vom Kunden b- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der von der Automarkt Dinser GmbH gelieferten Ware entspricht.

§ 8 Lieferfrist

(1) Lieferfristen sind, soweit nicht anders vereinbart, immer unverbindlich. Sie beginnt mit Vertragsabschluss.

(2) Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die die Automarkt Dinser GmbH nicht zu vertreten hat, so ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, Dem Kunden steht ein recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.

(3) Gleiches gild, wenn aufgrund von höheren Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und die Automarkt Dinser GmbH dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Überschwemmung, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko der Automarkt Dinser GmbH zuzurechnen sind. Der Kunde wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich erstattet.

(4) Ist der Automarkt Dinser GmbH die Ausführung der Bestellung bzw. Lieferung der Ware bei unverbindlichen Lieferterminen länger als sechs Wochen aus oben genannten Gründen unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

(5) Aufgrund der aktuellen Coronavirus Situation (COVID-19), kann es in Zukunft herstellerbedingt durch Werkschliessungen und Lieferengpässen zu Lieferzeitverzögerungen kommen. Wir weisen deshalb den Käufer darauf hin, dass die von uns angegebene unverbindliche Lieferzeitangabe nicht bindend ist, sondern nur ein Wert darstellt, den wir am Tag der Bestellung vom Hersteller erhalten haben. Es wird somit ausgeschlossen, dass der Käufer aufgrund werkseitiger Lieferverzögerung von der Bestellung zurücktreten kann. Der Käufer haftet für die Abnahme der vorgenannten bestellten Fahrzeuge. Sollte der Käufer trotz herstellerbedingter Lieferverzögerung das Fahrzeug nicht abnehmen bzw. nach Rechnungserhalt nicht bzw.verspätet zahlen, so muss der Käufer 15% Schadensersatz von Bruttokaufpreis an den Verkäufer zahlen, diese Vereinbarung gilt im Vorrang zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 9 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Automarkt Dinser GmbH die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.

§ 10 Gewährleistung und Haftung

(1) Mängel bezüglich des Produnktes wird der Kunde der Automarkt Dinser GmbH mitteilen.

(2) Die Gewährleistung ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr oder bei Gebrauchtwaren auf ein Jahr begrenzt. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr ist die Automarkt Dinser GmbH zudem berechtigt, das Produnkt nach ihrer Wahl zu reparieren oder kostenfreien Ersatz zu stellen. Die vorstehenden Verkürzungen der Verjährung auf ein Jahr gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlassig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Automarkt Dinser GmbH beruhen.

(3) Hat die Automarkt Dinser GmbH auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig veruhrsacht wurde, so haftet sie nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet. Diese Beschränkungen gelten nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Kunden für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Automarkt Dinser GmbH nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zu Schadensregulierung durch die Versicherung. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Automarkt Dinser GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

(4) Unabhängig von einem Verschuldeten der Automarkt Dinser GmbH bleibt eine etwaige Haftung wegen der Inanspruchsnahme von Vertrauen in besonderer Weise, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produnkthaftungsgesetz unberührt.

(5) Ein Mitverschulden des Kunden ist diesem anzurechnen.

§ 11 Garantie

(1) Die Automarkt Dinser GmbH übernimmt keine Garantie für die Ware.

(2) Soweit eine Garantie durch den Hersteller eingeräumt wird, werden für die Ausfertigung der Garantieunterlagen eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses des Kunden und der Zulassungsbescheinigung Teil I benötigt.

§ 12 Datenschutz

Die Automarkt Dinser GmbH wird sämtliche datenschutzrechtliche Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Telemediengesetz, beachten.

§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Automarkt Dinser GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Automarkt Dinser GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Kunde kann auch an seinem Sitz verklagt werden.

Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Allerdings nimmt das Gesetz in § 36 Abs. 3 VSBG solche Unternehmer von der vorgenannten Informationspflicht aus, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hatten. Demnach müssen Unternehmer, die weder gesetzlich noch vertraglich dazu verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die die vorgenannten Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 VSBG zutreffen, an sich auch nicht darüber informieren, dass sie weder verpflichtet noch dazu bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Nach meiner Auffassung sollten jedoch auch solche Händler, die nach den vorgenannten Grundsätzen von einer Informationspflicht gemäß § 36 VSBG ausgenommen sind, darüber informieren, dass sie weder verpflichtet noch dazu bereit sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Hierfür sprechen insbesondere die folgenden Gründe:

Irreführungspotenzial aufgrund Informationspflicht nach ODR-Verordnung

Unabhängig von einer gesetzlichen Informationspflicht nach den Vorschriften des VSBG müssen auch solche Online-Händler, die nach den vorgenannten Grundsätzen von einer Informationspflicht gemäß § 36 VSBG ausgenommen sind, nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (kurz: „ODR-Verordnung“ „oder ODR-VO“) einen Link zur OS-Plattform der EU-Kommission bereitstellen und damit über die grundsätzliche Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung informieren, auch wenn sie nicht daran teilnehmen müssen oder möchten.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen auch nach der ODR-Verordnung keine Informationspflicht für Online-Händler besteht (insbesondere B2B-Verträge und unentgeltliche Leistungen), muss also in jedem Fall irgendein Hinweis zur alternativen Streitbeilegung erfolgen. Wenn der Händler nun nach der ODR-Verordnung zur Erteilung eines Hinweises (Link zur OS-Plattform) verpflichtet ist, nach den Grundsätzen des VSBG jedoch keinerlei Hinweis erteilen muss und dies auch unterlässt, hätte dies das unschöne Ergebnis zur Folge, dass der Verbraucher zwar über die grundsätzliche Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung in Kenntnis gesetzt wird, nicht jedoch darüber, wie sich der betreffende Händler hierzu verhält und ob eine solche Möglichkeit auch im Falle einer Streitigkeit im konkreten Vertragsverhältnis bestünde. Der Verbraucher würde in einem solchen Fall daher im Unklaren darüber gelassen, ob eine außergerichtliche Streitbeilegung in Betracht kommt oder nicht.

Etwas spitzer formuliert könnte man in einem solchen Fall sogar von einer Irreführung des Verbrauchers sprechen. Denn aus Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers lässt sich allein aus dem Hinweis des Händlers zur OS-Plattform der EU-Kommission zunächst einmal der Schluss ziehen, dass der Händler sich einer außergerichtlichen Streitbeilegung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens grundsätzlich nicht verschließt. Möglicherweise kann diese Fehleinschätzung den Verbraucher sogar dazu bewegen, mit dem betreffenden Händler einen Vertrag zu schließen, den er bei richtiger Würdigung der Umstände ansonsten lieber mit einem Konkurrenten des Händlers geschlossen hätte, bei dem eine außergerichtliche Streitschlichtung durchgeführt werden kann.

Rechtsunsicherheit und Prüfungsaufwand bzgl. Ausnahmeregelung

Online-Händler, die sich auf die Ausnahmeregelung des § 36 Abs. 3 VSBG berufen, müssen dessen Voraussetzungen im Zweifel beweisen. In diesem Zusammenhang stellt sich bereits die Frage, welche Personen im Sinne des § 36 Abs. 3 VSBG als „beschäftigt“ anzusehen sind. Zählen hierzu ausschließlich fest angestellte Mitarbeiter oder auch freiberufliche Mitarbeiter oder Minijobber, die nur vorübergehend im Betrieb des Händlers gearbeitet haben? Hierzu wird die Rechtsprechung im Lauf der Zeit erst noch Klarheit bringen müssen.

Zudem muss der Händler die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 VSBG jedes Jahr aufs Neue prüfen. Denn ausgenommen von der Informationspflicht sind nur Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hatten. Abgesehen von der bereits erwähnten Rechtsunsicherheit besteht somit auch ein faktischer Prüfungsaufwand, dem der Händler sich jährlich erneut stellen müsste.

Fragen zur Anwendbarkeit der EU-Verordnung über die Online-Streitbeilegung

Welche Personen sind von der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und der damit verbundenen Online-Streitbeilegung betroffen?

Nach Artikel 14 sind alle in der EU niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit in der EU niedergelassenen Verbrauchern eingehen sowie in der EU niedergelassene Online-Marktplätze wie eBay, Amazon Marketplace oder DaWanda betroffen.

Dabei sollen gemäß Erwägungsgrund Nr. 14 der Verordnung nur solche Online-Kauf- und Online-Dienstleistungsverträge erfasst sein, bei denen der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Waren oder Dienstleistungen über eine Website oder auf einem anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Waren und Dienstleistungen auf dieser Website oder auf anderem elektronischen Weg bestellt hat. Es geht also um die Fälle, bei denen der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher bereits verbindlich über die Website bzw. per E-Mail oder anderweitiger elektronischer Kommunikation (also über das Internet) geschlossen wird.

Bestellen Verbraucher beispielsweise also verbindlich etwas in einem Webshop, so dass sie es in einer stationären Filiale nur noch abzuholen brauchen, so wird der Vertragsschluss von der EU-Verordnung erfasst. Nicht hingegen wäre der Vertragsschluss beispielsweise dann erfasst, wenn per Anfrage über die Website bzw. per E-Mail ein Frisör-Termin ausgemacht wird, der noch unverbindlich ist, also ohne Folgen für den Verbraucher storniert werden kann.

Wer ist nicht von der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und damit der Online-Streitbeilegung betroffen?

Von der Verordnung nicht betroffen ist zunächst vor allem der stationäre Handel, also Vertragsschlüsse in Ladengeschäften. Genausowenig betroffen sind Unternehmer, die ihre Website lediglich als Präsentationsseite nutzen, über die sie selbst jedoch keine Verträge schließen. Weiter nicht betroffen sind Händler, die ihren Unternehmenssitz nicht in der EU, sondern außerhalb der EU haben, etwa in der Schweiz, in China oder in den USA. Ebenfalls keine Rolle spielt die Verordnung für Händler, die ihr Waren oder Dienstleistungen gar nicht an Verbraucher verkaufen, sondern nur an andere Unternehmer (also: B2B).

Wann sind Online-Dienstleister von der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 betroffen?

Online-Dienstleister sind dann von der Verordnung betroffen, wenn sie ihren Unternehmenssitz in der EU haben und an Verbraucher aus der EU verbindliche Verträge über Online- oder Offline-Dienstleistungen über ihre Website abschließen, es also nicht bloß um eine (unverbindliche) Reservierungsanfrage oder Terminvereinbarung geht, sondern bereits ein Anspruch auf Zahlung gegen den Besteller entsteht.